Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Gebühren, Beiträge und Spenden
§ 7 Finanzen
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
§ 13 Beirat
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer

  1. Der Verein führt den Namen: lern-fit
  2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden
  3. Der Vereinsname erhält nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e.V.”
  4. Der Sitz des Vereins ist Kerpen
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt.

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§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Diagnostik, Therapie und Fördermaßnahmen bei der Überwindung von Lerndefiziten wie Dyskalkulie und Dyslexie sowie bei Mängeln im Umgang mit der deutschen Sprache durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
  2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    1. durch die Diagnostik von Lernstörungen
    2. durch die Erarbeitung von individuellen Therapiekonzepten
    3. durch die Durchführung und Dokumentation von Therapiemaßnahmen
    4. durch Sprachförderung bei Deutsch als Zweitsprache.
    5. durch Alphabetisierung
    6. durch Mitwirkung bei der Lehrer- und Erzieherfortbildung
    7. durch öffentliche Vorträge und Seminare
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Arbeit des Vereins im Sinne der genannten Ziele und Zwecke aktiv tragen und/oder fördern wollen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in elektronischer Form an den Vorstand zu richten. In dem Antrag bei juristischen Personen ist anzugeben, wer die Vertretung im Verein übernehmen soll; ein Wechsel in der Vertretung ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine Nichtaufnahme dem Bewerber mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder gewählt werden. Diese haben kein Stimmrecht.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Mitglied ist den Zwecken der Vereinsförderung verpflichtet.
  3. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Anwesenheit in der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat das Stimmrecht mit einer Stimme. Das gilt auch für Körperschaften oder Gesellschaften, die ihrerseits aus mehreren Unternehmen bestehen.
  5. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Beitragszahlung in der festgesetzten Höhe.
  6. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen oder Gesellschaften durch Auflösung derselben -, durch Austritt oder Ausschluß.
  2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche oder elektronischer Erklärung zum Ende des Quartals aus dem Verein austreten. Die Erklärung muss spätestens 30 Tage vor Quartalsende einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
    1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Bei diesem Ausschlußgrund muß dem Ausschlußantrag eine einmalige Abmahnung vorausgehen.
    2. ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht bezahlt hat. Bevor der Ausschluß beschlossen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Gegen den Beschluß des Vorstands auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß endgültig entscheidet. Läßt der Betroffene die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist.
  5. Ein Mitglied hat aus seiner Mitgliedschaft nach deren Beendigung keine Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.

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§ 6 Gebühren, Beiträge, Spenden

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch außerordentliche Zuwendungen und Entgelte für gemeinnützige Dienstleistungen, wie Gebühren für Schulungen, Seminare und Vorträge.
  2. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder (§3 Abs. 5) zahlen keine Beiträge.
  4. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Für das Jahr der Gründung wird der Beitrag nach vollzogener Gründung in Rechnung gestellt.
  5. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht solange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist
  6. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den anteiligen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird mit der Mitgliedsaufnahme fällig
  7. Spendenbeiträge sollten vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für das sie bestimmt sind.
  8. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

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§ 7 Finanzen

  1. Der Vorstand stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan auf , in dem der Finanzbedarf für das folgende Geschäftsjahr berücksichtigt wird. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen von dem Verein im Rahmen des § 58 Nummern 6 und 7 der Abgabenordnung angesammelt werden.
  2. Der Rechnungsabschluß für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer geprüft.

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§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

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§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand möglichst im ersten Jahresquartal einberufen. Sie entscheidet über die unter § 10 aufgeführten Punkte. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin per E-mail oder schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandes geleitet. Ist er verhindert wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; ist auch dieser verhindert, richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im Vereinsregister aufgeführt sind.
  4. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens drei weitere Mitglieder vertreten kann. Ehrenmitglieder können beratend teilnehmen.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Ergänzungsanträge, die erst vor der Eröffnung oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Antragsaufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird von der Versammlung bestimmt. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie die Abberufung von Gewählten
    2. die Entscheidung über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum neben-/hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied
    3. die Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
    4. die Genehmigung des Haushaltsplanes
    5. die Entlastung des Vorstandes
    6. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    8. die Wahl der Ehrenmitglieder und Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes
    9. die Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei der Ausschließung eines Mitglieds durch den Vorstand
    10. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben grundsätzlicher Bedeutung sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben
    11. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und über dessen Vermögen
    12. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse haben die in ihr Fach fallenden Aufgaben zu erörtern und der Mitgliederversammlung Empfehlungen zu geben

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§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
  2. Die drei Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 26 BGB. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß. Soweit das geschäftsführende Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 12 Abs.1 tätig wird, ist es befugt, den Verein zu vertreten. In diesem Fall genügt für die rechtswirksame Verpflichtung seine Unterschrift.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt
  5. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen anberaumt. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter nehmen als ständiger Gast an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht die Satzung besonderes regelt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  7. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch den Vorsitzenden auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Weg herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Die schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder elektronisch per Mail zu bestätigen.
  8. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
    1. durch Ablauf der Amtszeit; Abs. 4 bleibt unberührt.
    2. mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
    3. durch Abberufung seitens der Mitgliederversammlung
    4. wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

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§ 12 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

  1. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann neben- oder hauptamtlich tätig sein. Die Dauer wird vertraglich geregelt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zur Abberufung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds sind mindestens 2 von 3 Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich.

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§ 13 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung, die den Zielen des Vereins nahe stehen.
  2. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl sollte 15 Personen nicht überschreiten. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
  4. Der Beirat trägt aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen zur Erreichung der Vereinsziele bei. Er gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung.
  5. Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.

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§ 14 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
  2. Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl verlangt wird. Abstimmungen sind nur geheim durchzuführen, wenn dies beschlossen wird.
  3. Jeder in ein Organ Gewählte kann von dem Wahlorgan, das ihn gewählt hat, mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

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§ 15 Auflösung

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss erfordert in jedem Falle eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Rapunzel Kinderhaus e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  6. Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstandes.

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§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2015 verabschiedet.

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